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Unsere neue Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

Worum geht es?
Ab sofort besteht die Möglichkeit, sich an unsere Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zu wenden, wenn Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße bekannt werden.

Verstöße sind dabei Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und bestimmte Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen.

Es geht also vorrangig um Informationen über strafbewehrte Verstöße, also strafbares Verhalten.

Ferner sind Informationen im Fokus über bußgeldbewehrte Verstöße, also ordnungswidriges Verhalten, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.

Und schließlich geht es um Informationen über Verstöße in den Bereichen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Sicherheit im Straßenverkehr, Umweltschutz, Schutz der Privatsphäre in der Kommunikation, Datenschutz und Sicherheit in der Informationstechnik.

Weitere Bereiche können § 2 HinSchG entnommen werden.

Wer kann eine Meldung abgeben?
Jeder Mitarbeiter und jeder Auszubildende.

Wie erreiche ich die Fleischhacker-Meldestelle?
Die Meldestelle übernimmt die AGAD Service GmbH, die Sie vorrangig über das digitale Meldesystem unter

https://customer-portal.smartintegrityplatform.com/DE/fleischhacker-gmbh-315/third-party/home

oder über die folgenden klassischen Kommunikationskanäle kontaktieren können.

RA Dr. Oliver K.-F. Klug
klug(at)agad.de

Telefon: 0234 282533 20
Postalische Meldung: Waldring 43-47, 44789 Bochum

Wird meine Meldung vertraulich behandelt?
Die Meldestelle wird die Informationen zu einem Verstoß, die Sie ihr melden, vertraulich behandeln gemäß § 8 HinSchG.

Unbegründete Spekulationen oder Gerüchte sind nicht geschützt und falsche Verdächtigungen natürlich auch nicht.

Schutz nach Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht zu Ihrem Schutz ausführliche Regelungen vor. Sie sind insbesondere vor Repressalien geschützt. Einzelheiten ergeben sich aus §§ 33 ff. HinSchG.

Wie läuft das Verfahren ab?
Die Meldestelle wird den Eingang Ihrer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen und danach im Hinblick auf Ihre Meldung mit Ihnen Kontakt halten. Bei Meldungen, die Sie in einem persönlichen Gespräch oder telefonisch machen, wird ein Inhaltsprotokoll erstellt. Für eilige Fälle empfehlen wir eine telefonische Kontaktaufnahme.

Wenn Ihre Meldung nicht unter § 2 HinSchG fällt, wird die Meldestelle Ihnen das mitteilen. Das Gebot der Vertraulichkeit gilt auch in diesem Fall.

Wenn Ihre Meldung unter § 2 HinSchG fällt, prüft die Meldestelle die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung. Gegebenenfalls bespricht sie mit Ihnen weiter erforderliche Informationen.

Sodann wird die Meldestelle gegebenenfalls interne Untersuchungen durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, wenn das erforderlich erscheint.

Die Meldestelle wird Sie an andere zuständige Stellen verweisen, wenn das sinnvoll ist.

Die Meldestelle wird das Verfahren abschließen, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt oder das aus anderen Gründen sinnvoll ist.

Sie gibt das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen ab an die Geschäftsführung und/oder eine zu-ständige Behörde, wenn das erforderlich ist.

Sie erhalten spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung von der Meldestelle eine Rückmeldung.

Wie ist das mit dem Datenschutz?
Die Meldestelle erhebt und verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bearbeitung der Meldung (Prüfung der Meldevoraussetzungen, Ergreifen von Folgemaßnahmen, Information und Rück-meldung über die weiteren Maßnahmen). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO i.V.m. § 10 HinSchG.

Ihre personenbezogenen Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung grundsätzlich nicht weitergegeben. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass Ihre personenbezogenen Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder von Auskunftsansprüchen Dritten offengelegt werden müssen. Insbesondere soweit Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden, ist Ihre Identität gemäß 9 Abs. 1 HinSchG nicht geschützt. Darüber hinaus kann Ihre Identität unter den Voraus-setzungen des § 9 Abs. 2 HinSchG weitergegeben werden, z.B. in Strafverfahren auf Verlangen von Strafverfolgungsbehörden. Auch kann es sein, dass in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens (Art. 15 DSGVO) oder zur Erfüllung der Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO) an die betroffene Person weitergegeben werden müssen, sofern dem nicht beispielsweise der Schutz der Rechte und Freiheiten Ihrer Person entgegensteht.

Die Daten werden spätestens drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, sofern eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich und verhältnismäßig ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 HinSchG.

Gibt es andere Möglichkeiten?
Sie haben auch die Möglichkeit, externe Meldestellen zu nutzen, weil dies durch die Einrichtung unserer eigenen Meldestelle nicht eingeschränkt wird. Wir möchten Sie aber ermutigen, Verstöße an unsere eigene Meldestelle zu melden oder auch direkt die Geschäftsführung anzusprechen, die für Ihre Anliegen immer ein „offenes Ohr“ hat.

Ich habe Rückfragen, bevor ich eine Meldung erwäge. Was kann ich tun?
Bitte nehmen Sie mit der Meldestelle oder der Geschäftsführung Kontakt auf.

Anleitung zur Nutzung des Hinweisgebersystems

+49(0)2304 931-0
Kontakt